Rz. 61

Die Staatskasse kann bei Bewilligung von Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe ebenfalls Dritter sein. Wurde die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe gezahlt, ist diese hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Ist noch keine Zahlung der Geschäftsgebühr erfolgt, herrschte lange Zeit die Auffassung, dass die Verfahrensgebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch dann nur in reduzierter Höhe zu zahlen ist, wenn der Anwalt vorgerichtlich tätig war, obwohl er keine Zahlungen erhalten hat. Auch hier hat § 15a Abs. 3 RVG und eine Änderung der §§ 55, 58 RVG Abhilfe geschaffen. Danach erfolgt eine Anrechnung nur, wenn der Anwalt auch tatsächlich Zahlungen auf die Geschäftsgebühr durch den Mandanten oder einen Dritten erhalten hat. Daher sind sämtliche Zahlungen anzuzeigen, die der Anwalt vor, aber auch nach der Festsetzung aus der Staatskasse erhalten hat.

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