Rz. 304

Die Formvorschrift des § 623 BGB gilt nicht für den Abschluss eines echten Abwicklungsvertrages (näher hierzu siehe unten Rdn 471 ff.).[529] Der Abwicklungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis gerade nicht auf, sondern regelt lediglich die Modalitäten einer ausgesprochenen Kündigung (z.B. Erhebung einer Kündigungsschutzklage, Verzicht auf Rüge mangelnder Sozialauswahl, Zahlung einer Abfindung). Folgeregelungen einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden von § 623 BGB nicht erfasst, denn in diesem Fall beendet nicht der Abwicklungsvertrag, sondern die zugrunde liegende formgerechte Kündigung das Arbeitsverhältnis.[530] Dies erscheint vor allem angesichts der Folgen eines Verstoßes sinnvoll: Eine etwaige Unwirksamkeit würde lediglich den Abwicklungsvertrag, nicht aber die Kündigung betreffen.[531] Auch eine Vereinbarung über ein zukünftiges Verhalten nach Ausspruch einer bevorstehenden formgerechten Kündigung ist nicht formbedürftig, da das Arbeitsverhältnis in diesem Fall letztlich durch die Kündigung aufgelöst wird und nicht durch die zusätzliche Vereinbarung der Parteien.[532] Der Schriftform bedarf aber die Ausübung eines in einer Abwicklungsvereinbarung vorgesehenen Rechts des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ("Sprinter-Klausel").[533] Führt hingegen erst der (unechte) "Abwicklungsvertrag" die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei, weil die zugrundeliegende Kündigung formunwirksam ist, ist er nach § 623 BGB formbedürftig; der Formmangel der Kündigung wird in einem solchen Fall nicht durch die Fiktion des § 7 KSchG geheilt. In diesem Fall handelt es sich in Wahrheit um einen Aufhebungsvertrag.[534]

 

Rz. 305

Die teilweise vertretene Ansicht, dass auch der Abwicklungsvertrag von § 623 BGB erfasst werde[535] bzw. diese Vorschrift auf Abwicklungsverträge analog anzuwenden sei,[536] wurde durch das BAG ausdrücklich verworfen.[537]

[529] Vgl. zum Begriff Hümmerich, NZA 2001, 1280.
[530] BAG 23.11.2006 – 6 AZR 394/06, NZA 2007, 466; LAG Köln 21.4.2005 – 6 Sa 87/05, juris; ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB Rn 8; Appel/Kaiser, AuR 2000, 281, 285; Dahlem/Weisner, NZA 2004, 530, 531; Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 354.
[531] Bauer, NZA 2002, 169, 170.
[532] Ebenso: ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB Rn 8; Müller-Glöge/von Senden, AuA 2000, 199, 200.
[534] ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB Rn 8; Appel/Kaiser, AuR 2000, 281, 285.
[535] Richardi, NZA 2001, 57, 61.
[536] Schaub, NZA 2000, 344, 347.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge