Rz. 285

Adressat der Anhörung ist grundsätzlich die örtliche SBV. Besteht in einem Betrieb oder einer Dienststelle keine SBV, ersetzt die Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) die örtliche SBV, § 180 Abs. 6 S. 1 SGB IX. Hat das Unternehmen auch keine GSBV, aber eine örtliche SBV in (irgend-) einem anderen Betrieb, dann nimmt diese die Aufgaben der GSBV wahr (§ 180 Abs. 1 S. 2 SGB IX) und ist auch vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in einem Betrieb ohne SBV anzuhören. Besteht eine Konzernschwerbehindertenvertretung, ist diese anstelle der GSBV als nächsthöhere Stufenvertretung zu beteiligen (§ 180 Abs. 6 S. 2 SGB IX).

 

Hinweis

Es gibt keine bestimmte Reihenfolge bei der Unterrichtung der unterschiedlichen Gremien. In der Praxis empfiehlt sich aber die gleichzeitige Unterrichtung von BR und SBV.

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