Rz. 295

Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten auch für Teilzeitbeschäftigte die tariflichen oder – sofern diese nicht bestehen – die gesetzlichen Regelungen. Auch für Teilzeitbeschäftigte, die an weniger ­Tagen in der Woche arbeiten als Vollzeitbeschäftigte, beträgt der Entgeltfortzahlungszeitraum 42 Tage, berechnet ab dem ersten Tag der Erkrankung. Zu beachten ist, dass auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (siehe unten Rdn 319 ff.), Arbeitnehmer auf Abruf (siehe unten Rdn 297 ff.) und Arbeitnehmer in Job-Sharing-Arbeitsverhältnissen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben.

Im Falle flexiblen Einsatzes ist für die Bestimmung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung festzustellen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer im Falle nicht bestehender Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hätte. Dabei kann insbesondere die bisherige Handhabung und bereits getroffene Vereinbarungen herangezogen werden. Gleiches gilt für die Frage der Klärung von Feiertagsvergütung gemäß § 2 EFZG.[617]

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