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Arbeit auf Abruf ist in § 12 TzBfG geregelt.[618] Die Vorschrift bezieht sich nur auf Teilzeitarbeitsverhältnisse.[619] Sollen bei Vollzeitarbeit ähnliche Konstellationen vereinbart werden, gelten die Kontrollinstrumente des allgemeinen Rechts (§§ 134, 138, 242, 307 ff. BGB; § 106 GewO).

Arbeit auf Abruf ist von anderen Tatbeständen, die den flexiblen Einsatz von Arbeitnehmern regeln sollen, abzugrenzen, z.B. von

Gleitzeit
Bereitschaftsdienst
Anordnung von Überstunden[620]
Rahmenvereinbarungen.[621]

Bei der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf müssen im Vergleich zur Teilzeitarbeit weitere Gesichtspunkte für die vertragliche Regelung beachtet werden.

Die Arbeit auf Abruf muss im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Es muss sich aus der vertraglichen Regelung hinreichend deutlich ergeben, dass der Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf leisten soll.[622] Eine Anweisung im Wege des Direktionsrechts ist nicht möglich. § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist "gesetzliche Vorschrift" i.S.d. § 106 Satz 1 GewO. Die Vereinbarung für Abrufarbeit ist nach § 2 NachwG als sonstige wesentliche Vertragsbedingung im Arbeitsvertrag festzulegen.[623]

[618] Zur Europarechtskonformität Nicolai, DB 2004, 2812.
[620] Zur Abgrenzung BAG 7.12.2005 – 5 Ta 9/06, NZA 2006, 623; AnwK-ArbR/Worzalla, § 12 TzBfG Rn 3.
[622] Vgl. LAG Niedersachsen v. 21.3.2007 – 17 Sa 1705/06, n.v.
[623] Annuß/Thüsing/Jacobs, § 12 TzBfG Rn 18; Meinel/Heyn/Herms, § 12 TzBfG Rn 19.

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