Rz. 308

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Die Berechnung der Frist erfolgt in umgekehrter Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 193 BGB. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs des Abrufs beim Arbeitnehmer. Der Tag des Zugangs des Abrufs wird nach § 187 Abs. 1 BGB ebenso wenig mitgezählt, wie der Tag der abgerufenen Arbeitsleistung nach § 188 Abs. 1 BGB. Fällt die berechnete Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle der vorhergehende Arbeitstag. Es gelten somit folgende Mitteilungstage.[632]

 
Einsatztag Zugang des Abrufs
Montag Mittwoch
Dienstag Donnerstag
Mittwoch Freitag
Donnerstag Freitag
Freitag Freitag
Samstag Montag
Sonntag Dienstag

Abweichende Vereinbarungen sind – mit Ausnahme tarifvertraglicher Regelungen i.S.d. § 12 Abs. 5 TzBfG (siehe unten Rdn 309) – nach § 134 BGB unwirksam.[633] Ein Abruf unter Verstoß gegen die Ankündigungsfrist begründet ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers.[634] Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung natürlich freiwillig zu erbringen. Macht der Arbeitnehmer sein Leistungsverweigerungsrecht geltend, so hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die nicht geleistete Arbeit.[635] Kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit wegen Beendigung des Bezugszeitraums aber nicht mehr wirksam anderweitig anordnen, besteht der Vergütungsanspruch aus § 615 BGB.[636]

[632] Tabelle nach ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 32.
[633] ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 30.
[634] Annuß/Thüsing/Jacobs, § 12 TzBfG Rn 52; Meinel/Heyn/Herms, § 12 TzBfG Rn 43.
[635] Annuß/Thüsing/Jacobs, § 12 TzBfG Rn 52; ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 37.
[636] Annuß/Thüsing/Jacobs, § 12 TzBfG Rn 52; ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 37.

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