Rz. 666

§ 4 Abs. 1 vereinbart klarstellend die Anwendung des EFZG auf das Arbeitsverhältnis auch während der Dauer des Auslandsaufenthalts. Die Anwendung der Regelungen des EFZG ergibt sich ansonsten bereits aus der Wahl des deutschen Rechts.[1255]

 

Rz. 667

Vor Antritt des Auslandsaufenthalts sollte der Arbeitnehmer mit seiner Krankenversicherung abklären, wie er einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz auch im Ausland erreichen kann. Möglicherweise ist eine Auslandszusatzkrankenversicherung abzuschließen, um derartige Risiken abzudecken.

 

Rz. 668

Zu beachten ist, dass auch bei einer Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts die Leistungsansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhen, obgleich die Beitragspflicht weiter besteht. Der Arbeitnehmer müsste daher die ihm entstehenden Kosten selbst tragen. Teilweise, insbesondere im Bereich der EU, bestehen über- und zwischenstaatliche Vorschriften, die eine Inanspruchnahme von Leistungen durch Einschaltung der lokalen Versicherungsträger ermöglichen. Wo dies nicht der Fall ist, hat der im Ausland tätige Arbeitnehmer aus § 17 Abs. 1 SGB V einen Leistungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann wiederum die ihm so entstehenden Kosten gegenüber der Krankenkasse geltend machen, soweit diese von der Krankenkasse im Inland hätten übernommen werden müssen. Sofern die Kosten der Behandlung im Ausland höher sind, hat der Arbeitgeber diese Mehrkosten zu tragen.[1256]

[1255] ErfK/Reinhard, § 1 EFZG Rn 2.
[1256] Kasseler-Kommentar/Peters, § 17 SGB V Rn 8 f. – Der Arbeitgeber sollte dieses Risiko über eine Restkostenversicherung absichern.

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