(1) Dringende betriebliche Gründe

 

Rz. 363

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber den Anspruch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese Gründe müssen schwerwiegender sein, als die "betrieblichen Gründe" nach § 8 TzBfG (siehe oben Rdn 341 ff.). Jedoch gehört der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeit­nehmers, der anderenfalls betriebsbedingt gekündigt würde, zu diesen Gründen. Gleiches gilt für die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 78a BetrVG.[748] Grundsätzlich werden dringende betriebliche Gründe, die im Falle der Besetzung der Stelle eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, als ausreichend anzusehen sein.[749]

[748] ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 7.
[749] LAG München 4.5.2006 – 2 Sa 1164/05, AuA 2006, 489; ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 7.

(2) Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

 

Rz. 364

Haben mehrere teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine Verlängerung der Arbeitszeit beantragt, für die der freie Platz in Betracht käme, so muss der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen.[750] Er muss keine Sozialauswahl durchführen, aber ggf. besondere soziale Aspekte berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Mehrarbeitsvolumen auf die interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.[751]

[750] BT-Drucks 14/4625, 24.
[751] BAG 13.2.2007 – 9 AZR 575/05, NZA 2007, 807; ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge