(1) Dringende betriebliche Gründe
Rz. 363
Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber den Anspruch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese Gründe müssen schwerwiegender sein, als die "betrieblichen Gründe" nach § 8 TzBfG (siehe oben Rdn 341 ff.). Jedoch gehört der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers, der anderenfalls betriebsbedingt gekündigt würde, zu diesen Gründen. Gleiches gilt für die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 78a BetrVG.[748] Grundsätzlich werden dringende betriebliche Gründe, die im Falle der Besetzung der Stelle eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, als ausreichend anzusehen sein.[749]
(2) Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
Rz. 364
Haben mehrere teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine Verlängerung der Arbeitszeit beantragt, für die der freie Platz in Betracht käme, so muss der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen.[750] Er muss keine Sozialauswahl durchführen, aber ggf. besondere soziale Aspekte berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Mehrarbeitsvolumen auf die interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.[751]
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