Rz. 520

Der Regelung des Nutzungsumfanges kommt eine Schlüsselrolle in einer Kraftfahrzeugüberlassungsvereinbarung zu. Die Parteien können eine Nutzung ausschließlich für dienstliche Zwecke vorsehen oder dem Arbeitnehmer zudem den privaten Gebrauch des Dienstwagens gestatten. Zum privaten Gebrauch zählt auch der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.[1100] Die kostenfreie Überlassung des Dienstwagens für die private Nutzung beinhaltet die Zusage eines geldwerten Vorteils in Form eines Sachbezuges. Die Nutzungsberechtigung wird damit zum Vergütungsbestandteil und steht als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis von Lohn und Arbeitsleistung.[1101] Arbeitsrechtlich bedeutsam ist dabei vor allem, dass die Zusage eines Sachbezugs grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden kann. Will der Arbeitgeber die Nutzung entziehen, bleibt zunächst nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung.[1102]

 

Rz. 521

Ist vertraglich dagegen eine ausschließlich dienstliche Nutzung vereinbart, stellt der Dienstwagen ein reines Arbeitsmittel dar. Der Arbeitnehmer übt die tatsächliche Gewalt für den Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Besitzdiener nach § 855 BGB aus. Ein Zurückbehaltungsrecht am Dienstwagen wegen etwaiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach § 273 BGB steht dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu.[1103] Weigert er sich etwa bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit den Dienstwagen herauszugeben, liegt verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB vor. Der Arbeitnehmer schuldet als unberechtigter Fremdbesitzer Schadensersatz.[1104]

 

Rz. 522

Wird der Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung des Dienstwagens berechtigt, stellt sich die Frage, ob die Überlassung ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand ist. Da die private Nutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil zu sehen ist, könnte es sich um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG handeln. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist bisher nicht ersichtlich. Von Instanzgerichten und Stimmen in der Literatur wird ein Mitbestimmungsrecht jedenfalls für möglich gehalten.[1105]

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