Rz. 370

Neben den Besonderheiten des Teilzeitarbeitsvertrages (siehe oben Rdn 259 ff.) sind folgende weitere Besonderheiten zu beachten:

die Job-Sharing-Vereinbarung (siehe Rdn 310 ff.);

Die Regelung, dass sich die am Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer die Arbeitszeit am Arbeitsplatz aufteilen, kann z.B. lauten:

 

Beispiel

"Der Arbeitnehmer und die/der an dem Job-Sharing-Arbeitsplatz beteiligten Arbeitnehmer (derzeit (…)) legen die individuelle Arbeitszeit untereinander selbstständig fest. Die Festlegung ist dem Arbeitgeber jeweils am Dienstag für die Folgewoche anzugeben. In Streitfällen findet ein Vermittlungsversuch unter Beteiligung von (…) statt. Kommt es nicht zu einer Einigung, bestimmt der Arbeitgeber die individuellen Arbeitszeiten."

In diesem Zusammenhang sind auch die Vertretungspflicht (siehe Rdn 315 ff.) sowie die Urlaubsregelung (siehe Rdn 318) zu beachten.

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