Rz. 318
Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Teilzeitarbeitsverhältnisse (siehe hierzu Rdn 259 ff.).
Besonders präzise zu fassen ist die Regelung über den Urlaub. Das gilt insbesondere, wenn die in einem Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer weitgehende Möglichkeiten zur flexiblen Ausgestaltung haben (siehe oben Rdn 314). Gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Zu beachten ist der besondere Kündigungsschutz nach § 13 Abs. 2 TzBfG. Neben den allgemeinen kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers unwirksam, die darauf begründet ist, dass der andere Arbeitnehmer aus dem Job-Sharing-Verhältnis ausscheidet. Möglich bleibt jedoch eine aus diesem Grunde ausgesprochene Änderungskündigung.[649]
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