Rz. 315

Kann einer der beteiligten Arbeitnehmer die Arbeitspflicht aus einem in seiner Person liegenden Gründen nicht erbringen, z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Fällen des § 616 BGB, liegt ein Vertretungsfall i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 2 und 3 TzBfG vor. Der Arbeitnehmer im Job-Sharing ist jedoch nur dann zur Vertretung verpflichtet, wenn

er der Vertretung im Einzelfall zugestimmt hat oder
der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.[647]
 

Rz. 316

 

Beispiel

"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Arbeitnehmer(n), mit dem/denen er sich den Arbeitsplatz im Wege des Job-Sharings teilt, bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe zu vertreten, wenn diese(r) an der Arbeitsleistung verhindert ist/sind. Die Verpflichtung besteht nur, wenn sie im Einzelfall dem Arbeitnehmer zumutbar ist."

 

Rz. 317

Darüber hinaus besteht die Vertretungspflicht nur, wenn der Arbeitnehmer im Einzelfall zugestimmt hat. Eine generelle Regelung der Vertretungspflicht wäre unwirksam.[648]

[647] Vgl. dazu AnwK-ArbR/Worzalla, § 13 TzBfG Rn 12 f.
[648] ErfK/Preis, § 13 TzBfG Rn 9.

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