Rz. 311

Der Begriff "Arbeitsplatzteilung" ist nicht präzise. Die Arbeitnehmer teilen sich nicht den Arbeitsplatz, sondern die Arbeitszeit auf einem Arbeitsplatz. Job-Sharing liegt vor, wenn zwei oder mehr Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. In der Praxis ist die Teilung zwischen zwei Arbeitnehmern die Regel. Es kann sich um einen Vollzeit- oder einen Teilzeitarbeitsplatz handeln. Die Job-Sharer haben jedoch danach regelmäßig ein Teilzeitarbeitsverhältnis.[641] Jeder Arbeitnehmer im Job-Sharing hat einen eigenen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsverträge können unterschiedlichen Inhalt haben, z.B. unterschiedliche Tätigkeiten vorsehen. Auch der Umfang der jeweils zu leistenden Arbeitszeit kann unterschiedlich sein.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich in dem Arbeitsvertrag, den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz alternierend und in Abstimmung mit dem oder den anderen Arbeitnehmern zu besetzten. Die vertraglichen Regelungen müssen klar sein. Unklarheiten gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers.

 

Rz. 312

 

Beispiel

"Der Arbeitnehmer teilt sich die Arbeitszeit auf dem Arbeitsplatz mit (…) anderen Arbeitnehmern, derzeit den Mitarbeitern (…). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt (…) Stunden."

 

Rz. 313

Nicht ausreichend ist es, die gesamte Arbeitszeit der beteiligten Job-Sharer im Arbeitsvertrag festzulegen. Es muss das Arbeitszeitvolumen für einen bestimmten Referenzzeitraum, z.B. für die Woche oder den Monat bestimmt werden.[642]

Der Arbeitgeber kann nicht mehrere bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse im Wege des Direktionsrechts gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer zu einem Job-Sharing-Arbeitsverhältnis verbinden.[643] Die Arbeitnehmer im Job-Sharing stehen in keinem vertraglichen Verhältnis zueinander.[644] Sie sind insbesondere nicht hinsichtlich der zu erbringenden Leistung Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB. Alle Arbeitnehmer des Job-Sharing-Arbeitsverhältnisses haben einen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Auch das Leistungsstörungsrecht betrifft allein das einzelne Arbeitsverhältnis. Ausgleichsansprüche gegen andere Arbeitnehmer im Job-Sharing-Arbeitsverhältnis scheiden in der Regel aus.

[641] ErfK/Preis, § 13 TzBfG Rn 6.
[642] Annuß/Thüsing/Maschmann, § 13 TzBfG Rn 10.
[643] ErfK/Preis, § 13 TzBfG Rn 6.
[644] ErfK/Preis, § 13 TzBfG Rn 2.

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