Rz. 298

Es muss – wie in jedem Arbeitsvertrag – eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 und 3 TzBfG – zumindest konkludent – vertraglich geregelt sein.[624] Geschieht dies nicht, gilt nach Satz 3 eine Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche als vereinbart.[625] Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Fiktion. Zulässig ist auch die Vereinbarung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.[626] Dafür spricht, dass sogar hinsichtlich der Dauer eine flexible Festlegung der Arbeitszeit nach § 12 Abs. 2 TzBfG zulässig ist. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag aber auch eine bestimmte Mindestdauer für die wöchentliche Arbeitszeit festlegen. Es kann dann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber mit einer angemessenen Ankündigungsfrist – z.B. an einem Montag für die Folgewoche – eine höhere Arbeitsleistung von dem Arbeitnehmer abruft bzw. eine Absenkung der festgelegten Dauer mitteilt. Der abrufbare Teil der Arbeitsleistung darf nach § 12 Abs. 2 TzBfG nicht mehr als 25 %, eine mögliche Absenkung nicht mehr als 20 % betragen. Eine Kombination beider Varianten ist jedoch nicht möglich.[627]

 

Rz. 299

 

Beispiel

"Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Sie verteilt sich gleichmäßig mit je vier Stunden auf Montag bis Freitag. Für die Lage der Arbeitszeit ist die Betriebsvereinbarung vom (…) maßgeblich. Der Arbeitgeber kann mit einer Ankündigungsfrist von vier Tagen für die darauf folgende Woche die Leistung von bis zu fünf weiteren Arbeitsstunden abrufen. Die Verteilung erfolgt dann vorbehaltlich anderweitiger Anweisung mit Zustimmung des Betriebsrats wie folgt (…)."

 

Rz. 300

Eine solche flexible Regelung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Erfordernis gerecht, dass nach § 12 Abs. 1 S. 3 auch eine bestimmte Stundenzahl pro Tag festgelegt werden muss (siehe unten Rdn 302). Zu beachten ist, dass bei Teilzeitarbeitnehmern mit einer höheren Stundenzahl die Ausschöpfung der 25 %-Grenze dazu führen kann, dass die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird. Ruft der Arbeitgeber in diesem Umfang die Arbeitszeit ab, können für die überschießende Arbeitszeit ggf. Überstundenzuschläge zu zahlen sein (siehe oben Rdn 246).

 

Rz. 301

 

Beispiel

Bei der X-GmbH findet ein Tarifvertrag Anwendung, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden regelt. Der A ist Teilzeitarbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche. Nach der arbeitsvertraglichen Regelung behält sich der Arbeitgeber vor, bis zu 25 % Arbeitszeit, d.h., 7,5 Stunden, mehr abzurufen. Geschähe dies im vollen Umfange, wären ggf. für die über die 35 Stunden hinausgehenden 2,5 Stunden Überstundenzuschläge zu zahlen. Maßgeblich sind jedoch die Regelungen im Einzelfall.

[626] Annuß/Thüsing/Jacobs, § 12 TzBfG Rn 22; Hunold, NZA 2003, 896, 899; a.A. Däubler, ZIP 2001, 217, 222.
[627] Reiserer, NZA 2007, 1249, 1253.

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