Rz. 302

Nach § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG muss eine tägliche Mindestarbeitszeit festgelegt werden. Geschieht dies nicht, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Satz 4 täglich für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.[628] Der Arbeitnehmer ist jedenfalls entsprechend zu vergüten. Die Arbeitsvertragsparteien sind jedoch nicht verpflichtet, eine Arbeitszeit von mindestens drei Stunden täglich zu vereinbaren. Es kann auch eine längere oder – bis zur Grenze der Unzumutbarkeit – kürzere Dauer vereinbart werden.[629] Die täglich vereinbarte Arbeitszeit muss nicht zusammenhängend sein.[630] Unzulässig sind Vertragsgestaltungen, die die Dauer der täglichen Arbeitszeit in das Belieben des Arbeitgebers stellen.

 

Rz. 303

 

Beispiel

"Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens drei Stunden. Den tatsächlichen Umfang kann der Arbeitgeber nach Bedarf anweisen".

 

Rz. 304

Der Arbeitgeber kann jedoch wie zur Dauer der Arbeitszeit auch die tägliche Einsatzzeit flexibilisieren, wenn er ein Mindestvolumen festlegt. Es gelten die oben genannten Grenzen.

 

Rz. 305

 

Beispiel

"(…) (im Grundsatz wie oben). Ruft der Arbeitgeber eine höhere Arbeitsleistung ab, so kann er täglich eine bis zu einer Stunde (25 % von vier Stunden) längere Arbeitszeit festlegen. Darüber hinausgehende tägliche Erhöhungen bedürfen der Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien."

[629] Annuß/Thüsing/Jacobs, § 12 TzBfG Rn 25; Meinel/Heyn/Herms, § 12 TzBfG Rn 31.
[630] Annuß/Thüsing/Jacobs, § 12 TzBfG Rn 25; Meinel/Heyn/Herms, § 12 TzBfG Rn 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge