aa) Vergleichsmaßstab

 

Rz. 233

Es muss eine Ungleichbehandlung gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb vorliegen.[513] Es kann insofern auf die Ausführung zur Definition von Teilzeitarbeit verwiesen werden (siehe oben Rdn 223).

 

Rz. 234

 

Hinweis

Eine Ungleichbehandlung zu vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber eine oder mehrere Gruppen von Teilzeitarbeitnehmern nicht gegenüber den vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ungleich behandelt, eine andere aber wohl. Es kann nicht argumentiert werden, dass insofern nur eine Ungleichbehandlung unter den Teilzeitbeschäftigten erfolgt. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den vollzeitbeschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmern liegt vielmehr auch dann vor, wenn andere teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit diesen gleichbehandelt werden, aber eine Gruppe oder einzelne Teilzeitarbeitnehmer eine Ungleichbehandlung erfahren. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht, weil der Arbeitgeber eine ­bestimmte Gruppe Teilzeitbeschäftigter nicht benachteiligt. Verglichen werden damit nicht die unterschiedlichen Gruppen Teilzeitbeschäftigter, sondern eine bestimmte Personengruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Vollzeitbeschäftigten.[514]

 

Rz. 235

Kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG liegt vor, wenn Teilzeitbeschäftigte besser behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten freiwillig Überstundenzuschläge schon bei Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit und nicht erst der betriebsüblichen Arbeitszeit gewährt (siehe oben Rdn 224)[515] oder Teilzeitbeschäftigte bei der Leistung von Überstunden ausnimmt.[516] Dann ist jedoch zu prüfen, ob nicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vorliegt.

[514] BAG 5.8.2009 – 10 AZR 634/08, AP Nr. 21 zu § 4 TzBfG; BAG 25.4.2007 – 6 AZR 746/06, NZA 2007, 881 m.w.N.; MüKo-BGB/Müller-Glöge, § 4 TzBfG Rn 24; kritisch Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 24; a.A. Meinel/Heyn/Herms, § 4 TzBfG Rn 21.
[515] Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 32.
[516] Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 32.

bb) Arbeitsbedingungen

(1) Allgemeine Arbeitsbedingungen

 

Rz. 236

Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt für alle Arbeitsbedingungen, wobei Satz 2 eine Sonderregelung für Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen enthält. Allgemeine Arbeitsbedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG, die nicht unmittelbar geldwerte Vorteile betreffen, können z.B. sein:

Einbeziehung in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages[517]
Anrechnung von Beschäftigungszeiten für Kündigungsschutz[518]
Altersbedingte Arbeitszeitverkürzung[519]
Regelungen zum Bewährungsaufstieg[520]
Kündigungsschutz[521]
Einbeziehung in die Sozialauswahl[522]
Arbeitsfreistellung an besonderen Tagen[523]
Einteilung zu einem Wochenenddienst[524]
Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei kurzfristiger Vollzeittätigkeit[525]
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit[526]
Zuweisung von Diensten[527]
Umrechnung von Urlaubsansprüchen.[528]

(2) Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen

 

Rz. 237

Der Begriff des Arbeitsentgelts ist weit zu verstehen.[529] Er erfasst alle Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt. Auf die Rechtsgrundlage – Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, Gesamtzusage, betriebliche Übung etc. – kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob eine vertraglich begründete Verpflichtung besteht oder der Arbeitgeber die Leistung freiwillig gewährt. Es genügt, dass die Leistung im weitesten Sinne mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht.[530]

 

Rz. 238

Beispiel für geldwerte Vorteile:

Sonderzahlungen[531]
Beihilfen[532]
Entgelterhöhungen[533]
Feiertagslohn[534]
Jubiläumsz...

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