Rz. 223

Die Frage nach dem "Wesen" der Teilzeitarbeit erscheint leicht. Die Beantwortung ist es jedoch nicht. Die gesetzliche Definition von Teilzeitarbeit ist schon auf den ersten Blick kompliziert. Zudem sind Sonderregelungen zu verschiedenen Erscheinungsformen von Teilzeitarbeit zu beachten, vor allem zum Job-Sharing (§ 13 TzBfG, siehe unten Rdn 310 ff.), zur Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG, siehe unten Rdn 297 ff.), zur geringfügigen Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 TzBfG, siehe Rdn 319 ff.) oder zur Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG, siehe Rdn 348 ff.).

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit in Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund des anwendbaren Tarifvertrags zu bestimmen. In allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

Nach § 2 Abs. 2 TzBfG sind auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt. Die Vorschrift gilt fort, obwohl seit dem 1.1.2004 die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für die geringfügig Beschäftigten nicht mehr relevant ist (siehe unten Rdn 323 ff.).[487]

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