Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Anwendung eines Tarifvertrags aus § 4 Abs. 1 TzBfG. Es kann eine Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 TzBfG darstellen, wenn der Arbeitgeber einen Tarifvertrag nur auf Voll-, nicht aber auf Teilzeitbeschäftigte anwendet. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ungleichbehandlung nicht wegen der Dauer der Arbeitszeit erfolgt, sondern ihre Ursache in der unterschiedlichen Tätigkeit hat. Diskriminierung. Teilzeitbeschäftigte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf Vollzeitbeschäftigte durch den Arbeitgeber kann gerechtfertigt sein, wenn dies wegen unterschiedlicher Tätigkeiten der Beschäftigten erfolgt.

 

Normenkette

TzBfG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 513/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Juni 2008 – 3 Ca 513/08 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Juni 2008 – 3 Ca 513/08 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche aus der Zeit von Februar 2008 bis Oktober 2008.

Der Beklagte ist die A und betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins unter anderem das Sport-, Natur- und Erlebniscamp am B.

Die am … geborene, verheiratete Klägerin war zunächst auf der Grundlage der „Niederschrift für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis” vom 1. März 2007 bis 31. Oktober 2007 bei dem Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer telefonischen Absprache mit der Beklagtenseite vom 15. Februar 2008 verrichtete die Klägerin am 18., 19., 20., 25. und 26. Februar 2008 in dem Erlebniscamp am B Reinigungsarbeiten. Ab 1. März 2008 wurde sie im Dienstplan im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung eingeteilt. Im Mai 2008 unterzeichnete die Klägerin eine ihr von dem Beklagten zugeleitete und für diesen von C unterzeichnete „Niederschrift über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis” für die Zeit vom 1. März 2008 bis 30. November 2008; insoweit wird auf Blatt 6 der Akten Bezug genommen. Im Februar 2008 leistete die Klägerin 21 Arbeitsstunden, im März 2008 23 Arbeitsstunden, im April 2008 18,5 Arbeitsstunden, im Mai 2008 43,75 Arbeitsstunden, im Juni 2008 45,25 Arbeitsstunden, im Juli 2008 40 Arbeitsstunden, im August 2008 50 Arbeitsstunden, im September 2008 50 Arbeitsstunden und im Oktober 2008 34 Arbeitsstunden; insoweit wird auf die Stundenaufstellung Blatt 7 bis 15 der Akten Bezug genommen.

Der Beklagte beschäftigt in der genannten Einrichtungen in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis die Campmanagerin, einen Techniker und einen Koch. Auf die Arbeitsverhältnisse mit diesen Mitarbeitern wendet der nicht tarifgebundene Beklagte den TVöD an, nicht jedoch auf die für die Dauer der Saison (1. März bis 30. November) befristet in Teilzeit beschäftigten sechs Reinigungskräfte. Diese erhalten eine monatliche Vergütung von 330 EUR, die sich wie folgt zusammensetzt: 40 Stunden zu je 7,67 EUR plus 23,01 EUR ist gleich 330 EUR (gerundet).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es liege ein Abrufarbeitsverhältnis im Sinne des § 12 TzBfG vor. Danach hätte der Beklagte die Klägerin wöchentlich für jeweils 10 Stunden und täglich für mindestens drei Stunden zur Arbeit einteilen müssen. Ferner sei auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der TVöD anzuwenden, in dessen Entgeltgruppe E 2 Stufe 2 die Klägerin eingruppiert sei. Im Jahr 2007 sei in einer Stellenanzeige damit geworben worden, dass die Vergütung in Anlehnung an den TVöD erfolge; insoweit wird auf die Stellenanzeige Blatt 73 der Akten verwiesen. Wegen der sich im Einzelnen errechnenden Höhe der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin

für den Monat Februar 2008 436,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2008 zu zahlen;

für den Monat März 2008 436,11 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. April 2008 zu zahlen;

für den Monat April 2008 436,11 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Mai 2008 zu zahlen;

für den Monat Mai 2008 484,95 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juni 2008 zu zahlen;

für den Monat Juni 2008 523,65 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juli 2008 zu zahlen;

für den Monat Juli 2008 503,01 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2008 zu zahlen;

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