Rz. 402

Schließlich muss die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert werden. Seit der Novellierung des ATG vom 1.1.2000 steht der Zugang zur Altersteilzeit auch Teilzeitarbeitskräften zu, sofern diese ihre Arbeitszeit halbieren[843] und trotz der Halbierung i.S.d. §§ 24, 25 SGB III versicherungspflichtig beschäftigt bleiben.[844] Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei der Durchführung der Altersteilzeit kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis entstehen darf.

Um Missbräuche zu vermeiden (etwa eine kurz vor Beginn von Teilzeit auf Vollzeit erhöhte Arbeitszeit, darf die zu Beginn der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit nicht höher sein als der Durchschnitt der letzten 24 Monate (§ 6 Abs. 2 ATG). Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit darf dabei auf die nächste volle Stunde nach unten oder oben gerundet werden.

Eine vollständige Freistellung in der Altersteilzeit ist nicht möglich. In der Vergangenheit wurde zum Teil versucht, solche Modelle (Blockmodell mit vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung) aus vornehmlich steuerlichen Erwägungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen einzusetzen. Nach der Rechtsprechung ist ein derartiges Altersteilzeitmodell unzulässig, da es gegen das in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG normierte Erfordernis der Arbeitszeithalbierung verstößt.[845] Arbeitgeber, die solche Modelle erstellen machen sich wegen Verletzung einer arbeitsrechtlichen Nebenpflicht ggf. schadensersatzpflichtig.[846]

Ebenfalls unzulässig sind Modelle, die bewusst oder unbewusst von der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit abweichen. Die Parteien sollten daher die bisherige Arbeitszeit sehr genau ermitteln.[847] Demgegenüber dürfte es zulässig sein, wenn ein Lebensarbeitszeitmodell einen "Abbau" des angesparten Zeitguthabens innerhalb der Arbeitsphase im Blockmodell ermöglicht, da dies nicht dem Grundgedanken einer hälftigen Arbeitszeitverteilung zuwiderläuft.

[843] Rittweger, NZS 2000, 241.
[844] Vgl. Durchführungsanweisungen (DA) zum ATG der Bundesagentur für Arbeit vom 1.6.2015, Ziffer 2.2(6).
[845] Vgl. BAG 10.2.2004 – 9 AZR 401/02, NZA 2004, 606, 610; i.E. ebenso: Oberthür, NZA 2005, 377 m.w.N.
[846] Dem Arbeitnehmer steht in diesen Fällen grds. auch der arbeitsrechtliche Beschäftigungsanspruch – soweit dem nicht überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen – zu. Jedenfalls finden die Regeln über den Annahmeverzug (§ 615 BGB) Anwendung, vgl. BAG 10.2.2004 – 9 AZR 401/02, NZA 2004, 606, 611.
[847] Zwanziger, RdA 2005, 228.

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