Rz. 17

Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine durch das Altersteilzeitgesetz (ATG) geregelte Teilzeitbeschäftigung. Das ATG enthält selbst jedoch keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, setzt jedoch Vorgaben für eine zu treffende Vereinbarung und regelt die Förderung der Altersteilzeit.

 

Rz. 18

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ATG ist die Altersteilzeit die Teilzeit von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Der Arbeitsteilzeitvertrag ist zugleich ein befristeter Vertrag. Er bedarf daher nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform und muss vor Beginn der Altersteilzeit abgeschlossen werden. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG schreibt vor, dass die Arbeitszeit exakt um die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert werden muss. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG muss der Arbeitgeber während der Altersteilzeit das Regelarbeitsentgelt um mind. 20 % und die Rentenbeiträge um mind. 80 % aufstocken. Dadurch wird erreicht, dass die Einbuße bei der Altersrente gering ist. In der Praxis sind 2 Formen der Altersteilzeit üblich. Im Blockmodell wird in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie zuvor weitergearbeitet. In der zweiten Hälfte erfolgt eine Freistellung von der Arbeit. Bei der gleichmäßigen Reduzierung wird über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit die Arbeitszeit halbiert. In beiden Fällen ist der Altersteilzeitarbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATG kontinuierlich zu vergüten.

 

Rz. 19

Ein Anspruch der Arbeitnehmer kann sich aus kollektivvertraglichen Vorschriften ergeben. In vielen Branchen existierten Tarifverträge zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen. Die Ausgestaltung der tariflichen Regelungen ist vielfältig. Tarifverträge müssen nicht zwingend einen Anspruch auf Altersteilzeit begründen.[1] Es steht Tarifvertragsparteien frei, ob sie einen tariflichen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbaren, ob sie die Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit von der Wahrung billigen Ermessens abhängig machen oder ob sie dem Arbeitgeber die freie Entscheidung überlassen. Gewährt ein Tarifvertrag einen Rechtsanspruch, kann dieser durch eine ebenfalls vereinbarte Überforderungsgrenze begrenzt sein. Schließt ein Arbeitgeber trotz Überschreiten der Überforderungsgrenze Altersteilzeitverträge ab, muss er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Dieser ist nicht verletzt, wenn er nur Altersteilzeit im Teilzeitmodell oder nur im Blockmodell anbietet (BAG, Urteil v. 18.10.2011, 9 AZR 225/10[2]). Wird tariflich nur vereinbart, dass die Arbeitszeit entweder im Block- oder Teilzeitmodellen verteilt werden kann, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags.

 

Rz. 20

Die Tarifpartner der Metall- und Elektroindustrie haben beispielsweise zum 1.4.2015 den Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) geschaffen. Der Tarifvertrag ermöglicht eine verblockte Altersteilzeit für eine Dauer von bis zu 6 Jahren, mit Zustimmung des Betriebsrats auch darüber hinaus. Neben dem Blockmodell besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit kontinuierlich (unverblocktes Modell) oder flexibel (gleitendes Modell) über die gesamte Laufzeit zu verteilen. Einen Anspruch haben Beschäftigte mit mindestens 12 Jahren Betriebszugehörigkeit. Bis zu 4 % der Beschäftigten eines Betriebs können in Altersteilzeit gehen. Innerhalb der 4 % sind besonders belastete Beschäftigte vorrangig zu behandeln.[3]

 

Rz. 21

Überlässt es ein Tarifvertrag den Arbeitgebern, zu entscheiden, ob er Altersteilzeit in seinem Betrieb oder seinem Unternehmen einführt, ist dieser bis zur Beendigung dieser Betriebsvereinbarung daran gebunden. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, nach Ende der Betriebsvereinbarung durch Fristablauf oder Kündigung weiterhin finanzielle Mittel bereitzustellen, scheidet eine Nachwirkung i. S. v. § 77 Abs. 6 BetrVG aus.

 

Rz. 22

Das Altersteilzeitverhältnis ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis nach dem TzBfG. Der Altersteilzeitvertrag bedarf daher der Schriftform nach § 14 Abs. 4 Satz 4 TzBfG. Es gilt das Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 1 TzBfG und der Anspruch auf Gleichbehandlung. So darf der Arbeitgeber bei einer Gesamtzusage auf eine Leistungsprämie Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht ohne Grund ausnehmen (BAG, Urteil v. 24.10.2006, 9 AZR 681/05[4]).

 

Rz. 23

Bei Altersteilzeit mit Arbeits- und Freistellungsphase hat ein Arbeitnehmer für die Freistellungsphase mangels Arbeitspflicht keinen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Laufe des Kalenderjahres, ist der gesetzliche und der diesem folgende Mehrurlaub nach Zeitabschnitten entsprechend der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen. Dies hat das BAG im Jahr 2019 entschieden und zur Hilfestellung die Formel zur Berechnung mitgeteilt. Diese lautet: 24 Werktage x Anzahl der Arbeitstage mi...

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