Rz. 358

Den Anspruch aus § 9 TzBfG haben nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Es ist nicht erforderlich, dass sie erst durch Geltendmachung des Anspruchs aus § 8 TzBfG in Teilzeit arbeiten.[733] Nach § 9a Abs. 4 TzBfG können Arbeitnehmer während der "Brückenteilzeit" keine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG verlangen.[734] Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können über § 9 TzBfG nicht eine höhere Arbeitszeit verlangen. Das Verlängerungsverlangen muss aber auch nicht auf eine Vollzeittätigkeit gerichtet sein. In Betracht kommt auch eine Teilzeittätigkeit mit erhöhter Stundenzahl.[735] Auch eine Teilzeittätigkeit mit höherer Stundenzahl kann Gegenstand des Anspruches sein. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer kann aber höchstens eine Verlängerung auf die Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (siehe Rdn 223 f.) verlangen. Der Anspruch steht auch befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu.[736]

[733] ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 3; Annuß/Thüsing/Jacobs, § 9 Rn 4; Meinel/Heyn/Herms, § 9 TzBfG Rn 10.

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