Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit. Umfang der Arbeitszeit. Aufstockung auf eine Vollzeitbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall Aufstockungsverlangen Fluggastkontrolleur

 

Leitsatz (redaktionell)

2. Ein Aufstockungsverlangen kann nur mit hinreichenden arbeitsplatzbezogenen Gründen abgelehnt werden.

3. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Aufstockung der Arbeitszeit ist die tarifliche Regelung der Mindestarbeitszeit des § 2 Nr. 1 MTV NRW maßgebend.

 

Normenkette

TzBfG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 16.09.2010; Aktenzeichen 12 Ca 4243/09)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 - 12 Ca 4243/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat ab dem 01.03.2009 anzunehmen.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 706.25 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2009 zu zahlen.

  • 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,10 € brutto und 33,90 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

  • 4.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,50 € brutto und 22,60 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

  • 5.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,06 € brutto und 5,79 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

  • 6.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115,80 € brutto und 17,37 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

  • 7.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

  • 8.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,36 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen.

  • 9.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,32 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen.

  • 10.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,55 € brutto und 5,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2010 zu zahlen.

  • 11.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,54 € brutto nebst 5,79 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen.

  • 12.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 185,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.05.2010 zu zahlen.

  • 13.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 448,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.10.2010 zu zahlen.

  • 14.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 324,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen.

  • 15.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,88 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.01.2011 zu zahlen.

  • 16.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 372,01 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.02.2011 zu zahlen.

  • 17.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 307,06 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.

  • 18.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 436,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.05.2011 zu zahlen.

  • 19.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 20.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den zeitlichen Umfang der Arbeitszeit sowie Vergütungsdifferenzen.

Der Kläger ist seit dem Juni 2005 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Fluggastkontrolleur am Flughafen Köln/Bonn zu einem Stundenlohn von zuletzt 11,81 € beschäftigt. Nach § 2 Ziffer 2. des Arbeitsvertrages vom 14.06.2005 (Bl. 8 ff. d. A.) ist der Kläger verpflichtet, "im monatlichen Durchschnitt 120 Stunden zu arbeiten". Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen (MTV NRW) vom 08.12.2005 Anwendung.

Das Arbeitsgericht hat unter Zurückweisung im Übrigen mit Urteil vom 16.09.2010 (Bl. 162 ff. d. A.) die Beklagte auf der Grundlage des § 9 TzBfG verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verlängerung der Arbei...

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