Rz. 489

Muster 1a.23: Arbeitsunfähigkeit

 

Muster 1a.23: Arbeitsunfähigkeit

§ xy Erkrankung/Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

(1) Der Mitarbeiter hat in jedem Fall einer unvorhergesehenen, insbesondere einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Gesellschaft unverzüglich hierüber sowie über den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Abwesenheit zu informieren; die Information hat regelmäßig per telefonischer Nachricht an _________________________ (Fachvorgesetzten/Teamleiter/an den in der Funktion "Jobtitel" tätigen Mitarbeiter) oder an die Personalabteilung zu erfolgen. Dabei hat der Mitarbeiter die Gesellschaft auf etwaige während seiner Arbeitsverhinderung anstehende dringliche Arbeiten hinzuweisen.

(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Unfall länger als 3 Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den 3. Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. "Arbeitstag" ist der Tag, an dem der Mitarbeiter, wäre er nicht arbeitsunfähig erkrankt, nach den individuell für ihn geltenden Arbeitszeitvereinbarungen zur Arbeit erscheinen müsste. (Alternativ: Als "Arbeitstag" gilt jeder Tag, an dem im Betrieb üblicherweise gearbeitet wird; derzeit also die Tage Montag bis Freitag.) Die Gesellschaft ist berechtigt, ohne Angaben von Gründen die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen; für diesen Fall ist die Bescheinigung am Tag des Verlangens bzw. spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Solange die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorliegt, ist die Gesellschaft berechtigt, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern.

(3) Die Gesellschaft leistet bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

(4) Leistungen, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht werden (Sondervergütungen) werden für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit um ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt.

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