Rz. 682

Aufklärungsklauseln finden sich häufig in Aufhebungsverträgen; mit ihnen soll bestätigt werden, dass der Arbeitnehmer über die rechtlichen Folgen des Vertragsschlusses aufgeklärt worden ist. Vergleichbar sind Formulierungen, mit denen der Arbeitnehmer bestätigt, Gelegenheit zur eigenen Unterrichtung oder zur Inanspruchnahme einer Bedenkzeit gehabt zu haben. Auch diese Regelungen können die Beweissituation des Arbeitnehmers verschlechtern. Zwar treffen den Arbeitgeber bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten, da der Arbeitnehmer grds. selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hat.[1515] Allerdings können sich Aufklärungspflichten des Arbeitgebers ergeben, wenn eine Vereinbarung auf die Initiative des Arbeitgebers und in dessen Interesse zustande kommt oder wenn die vorgeschlagene Vertragsgestaltung eine besondere Gefahrenquelle für die Rechtsstellung des Arbeitnehmers eröffnet.[1516] In einem solchen Fall verhindert die Aufklärungsklausel die Berufung des Arbeitnehmers auf eine unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung, so dass sie ebenfalls als unwirksam anzusehen ist.[1517] Vorzugswürdig ist deshalb die Beschränkung auf den Hinweis, dass zur Erteilung rechtsverbindlicher Auskünfte über die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Aufhebungsvereinbarung allein die Finanzverwaltung bzw. die zuständigen Sozialversicherungsträger berufen sind.

[1515] BAG 16.11.2005 – 7 AZR 86/05, AP Nr. 2 zu § 8 ATG; BAG 11.12.2001 – 3 AZR 339/00, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Auskunft.
[1516] BAG 15.4.2014 – 3 AZR 288/12, AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG Auslegung; LAG München 8.2.2016 – 9 Sa 823/15, juris; BAG 22.1.2009 – 8 AZR 161/08, NZA 2009, 608; BAG 12.12.2002 – 8 AZR 497/01, AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers; BAG 13.11.1996, AP Nr. 4 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag.
[1517] HWK/Roloff, § 309 BGB Rn 12.

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