Rz. 682
Aufklärungsklauseln finden sich häufig in Aufhebungsverträgen; mit ihnen soll bestätigt werden, dass der Arbeitnehmer über die rechtlichen Folgen des Vertragsschlusses aufgeklärt worden ist. Vergleichbar sind Formulierungen, mit denen der Arbeitnehmer bestätigt, Gelegenheit zur eigenen Unterrichtung oder zur Inanspruchnahme einer Bedenkzeit gehabt zu haben. Auch diese Regelungen können die Beweissituation des Arbeitnehmers verschlechtern. Zwar treffen den Arbeitgeber bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten, da der Arbeitnehmer grds. selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hat.[1515] Allerdings können sich Aufklärungspflichten des Arbeitgebers ergeben, wenn eine Vereinbarung auf die Initiative des Arbeitgebers und in dessen Interesse zustande kommt oder wenn die vorgeschlagene Vertragsgestaltung eine besondere Gefahrenquelle für die Rechtsstellung des Arbeitnehmers eröffnet.[1516] In einem solchen Fall verhindert die Aufklärungsklausel die Berufung des Arbeitnehmers auf eine unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung, so dass sie ebenfalls als unwirksam anzusehen ist.[1517] Vorzugswürdig ist deshalb die Beschränkung auf den Hinweis, dass zur Erteilung rechtsverbindlicher Auskünfte über die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Aufhebungsvereinbarung allein die Finanzverwaltung bzw. die zuständigen Sozialversicherungsträger berufen sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen