Rz. 1608

 

Vertragsstrafe

Nimmt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit vertragswidrig nicht auf oder beendet er den Arbeitsvertrag vertragswidrig unter Missachtung der jeweils geltenden Kündigungsfrist, hat er dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht der Vergütung nach § (…) (Ziffer) des Arbeitsvertrages, die für den Zeitraum der Kündigungsfrist geschuldet ist, die zum Zeitpunkt des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers gilt; sie beträgt jedoch maximal ein Bruttomonatsgehalt.

 

Vertragsstrafe

Für jeden schuldhaften Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach § (…) (Ziffer) des Arbeitsvertrages hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts nach § (…) (Ziffer) des Arbeitsvertrages zu zahlen. Besteht der Verstoß in der kapitalmäßigen Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen oder der Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses mit einem Wettbewerbsunternehmen (z.B. Arbeits-, Dienst-, Handelsvertreter- oder Beraterverhältnis), wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem die kapitalmäßige Beteiligung oder das Dauerschuldverhältnis fortbesteht, neu verwirkt ("Dauerverletzung"). Begeht der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dauerverletzung einzelne Verstöße, so lösen diese einzelnen Verstöße keine weitere Vertragsstrafe aus. Bei der Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen ist der Gesamtbetrag der zu zahlenden Vertragsstrafe monatlich auf das Sechsfache des Bruttomonatsgehalts nach § (…) (Ziffer) des Arbeitsvertrages begrenzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge