Rz. 838

Muster 1a.48: Anzeige- und Nachweispflicht

 

Muster 1a.48: Anzeige- und Nachweispflicht

Arbeitsunfähigkeit, Anzeigepflicht 1

Erkrankt der Arbeitnehmer oder kann er aus anderen Gründen seine Arbeit nicht antreten, so hat er dem Arbeitgeber die Begründung für seine Abwesenheit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens aber bis _________________________ Uhr des ersten Fehltages, in geeigneter Weise mitzuteilen.

Arbeitsunfähigkeit, Nachweispflicht 1

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer hat der Arbeitnehmer bereits am ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag, der nicht mehr von der vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgedeckt ist, bis _________________________ Uhr anzuzeigen und unverzüglich durch eine Folgebescheinigung nachzuweisen.

Arbeitsunfähigkeit, Anzeigepflicht 2

Übersteigt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungszeitraum, so ist der Arbeitnehmer zusätzlich verpflichtet, den Arbeitgeber regelmäßig, mindestens quartalsweise, darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch andauert und wann mit der Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen ist.

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