Rz. 1193

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser vor Ausspruch der Kündigung anzuhören und ihm sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, § 102 BetrVG. Die Anhörung des Betriebsrats und Mitteilung der Kündigungsgründe ist formale Wirksamkeitsvoraussetzung für jede Kündigung.

 

Hinweis

Die Anhörungspflicht besteht – entgegen einem verbreiteten Irrtum auf Arbeitgeberseite – auch bei einer Kündigung während der Probezeit, also wenn das Arbeitsverhältnis noch gar nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.[2586] Ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung formal unwirksam.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat jeweils diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Wenn es um eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht, für welches (noch) kein Kündigungsschutz besteht, so ist die Substantiierungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nicht an den Merkmalen der (noch) nicht erforderlichen Kündigungsgründe (etwa: soziale Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG), sondern daran zu messen, welche Umstände oder subjektiven Vorstellungen zum Kündigungsentschluss geführt haben. Hat der Arbeitgeber keine Gründe oder wird sein Kündigungsentschluss allein von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbaren Vorstellungen bestimmt, so reicht die Unterrichtung über diese Vorstellungen aus.[2587]

Dabei soll es bei einer Probezeitkündigung ausreichen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen.[2588]

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