Rz. 830

Muster 1a.47: Dauer der Entgeltfortzahlung

 

Muster 1a.47: Dauer der Entgeltfortzahlung

Variante 1

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird die Vergütung nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen fortgezahlt.

Variante 2

Wird der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden daran trifft, so hat er für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Anspruchsdauer erhöht sich nach einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren auf neun Wochen, von zehn Jahren auf zwölf Wochen und von 15 Jahren auf 18 Wochen. Der Anspruch gemäß Satz 2 besteht nicht, wenn und soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld, Verletztengeld oder vergleichbare Sozialleistungen hat.

Krankengeldzuschuss

Wird der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhält der Arbeitnehmer für die Zeit, in der ihm Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Krankengeld und dem bisherigen Nettoentgelt. Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der ihm bei einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.

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