Entgeltfortzahlung wird nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD nur geleistet bis zur Dauer von sechs Wochen.

 
Wichtig

Zahlung von Krankengeld

Ist der Beschäftigte während der Kurzarbeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm allerdings ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nicht mehr zu, weil der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist, so besteht Anspruch auf Krankengeld (§ 47b SGB V). Dies gilt unabhängig davon, ob die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit oder während der Phase der Kurzarbeit eingetreten ist.

Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld in § 98 SGB III sind nur erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist und noch Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Deshalb erhält der Beschäftigte bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen kein Kurzarbeitergeld mehr, sondern Krankengeld.

Der Beschäftigte erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld und hat damit auch keinen Anspruch auf Zahlung des Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 TV COVID.

Nach § 22 Abs. 2, Abs. 3 TVöD besteht – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat eine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) von mindestens einem Jahr – Anspruch auf den Krankengeldzuschuss.

Der Krankengeldzuschuss setzt voraus, dass Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden. Wie oben geschildert besteht auch bei einer länger andauernden Krankheit während einer Kurzarbeitsperiode Anspruch auf Krankengeld.

Der Krankengeldzuschuss bemisst sich nach der Höhe der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld (bei den Bestandsfällen nach § 13 Abs. 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 71 BAT Nettokrankengeld) und dem Nettoentgelt nach § 21.

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