Rz. 1026
Die Bestimmungen des KSchG sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht und können deshalb nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden.[2288] § 626 BGB ist nach allgemeiner Auffassung sogar beidseitig zwingend, da auch der Arbeitgeber auf das Recht, eine unzumutbare vertragliche Bindung zu beenden, nicht wirksam verzichten kann[2289] (vgl. Rdn 1036 ff.). Der Arbeitnehmer kann auf den ihm zustehenden Kündigungsschutz daher nicht durch vertragliche Vereinbarung im Voraus verzichten, sondern erst dann, wenn die Kündigung tatsächlich erklärt worden ist.[2290] Vertragliche Vereinbarungen über die Zulässigkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind daher unwirksam, wenn und soweit sie für den Arbeitnehmer eine Beschränkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes beinhalten.
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