Leitsatz (redaktionell)

Richtlinien über die personelle Auswahl bei Kündigungen nach Maßgabe des BetrVG § 95 oder einer entsprechenden Tarifnorm (BetrVG § 117 Abs 2) können die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl von Arbeitnehmern im Falle betriebsbedingter Kündigungen regeln. Solche Auswahlrichtlinien dürfen nicht gegen KSchG § 1 Abs 3 S 1 verstoßen und etwa allein auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellen, während das Lebensalter und die Familienverhältnisse außer Betracht bleiben. In einem solchen Falle sind die Auswahlrichtlinien unbeachtlich und es ist allein danach zu entscheiden, wie es durch KSchG § 1 Abs 3 S 1 in seiner Ausgestaltung durch die Rechtsprechung vorgeschrieben ist.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.11.1974; Aktenzeichen 12 Sa 1021/74)

 

Fundstellen

BAGE 28, 40-46 (LT1)

BAGE, 40

BB 1976, 883 (LT1)

DB 1976, 1387-1388 (LT1)

NJW 1976, 1470

ARST 1976, 152-153 (LT1)

RdA 1976, 270-271 (LT1)

SAE 1977, 145-147 (LT1)

AP § 95 BetrVG 1972 (LT1), Nr 1

AR-Blattei, ES 1020 Nr 156 (LT1)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 156 (LT1)

EzA § 95 BetrVG 1972, Nr 1

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