Rz. 1036
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann nach allgemeiner Auffassung[2317] auch einzelvertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, sich von einem mit unzumutbaren Belastungen verbundenen Vertragsverhältnis lösen zu können, ist unabdingbar, und zwar für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.[2318] Dies gilt nicht nur für personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen, bei denen der wichtige Grund aus der Sphäre des Vertragspartners stammt, sondern auch für betriebsbedingte Kündigungen des Arbeitgebers. Zu den verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechten gehört auch das der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG immanente Recht des Arbeitgebers, Arbeitsverhältnisse zu begründen und zu beenden; da dem Arbeitgeber die Möglichkeit verbleiben muss, seine unternehmerische Betätigung aufzugeben oder einzuschränken, benötigt er zur Umsetzung einer solchen unternehmerischen Entscheidung auch die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse wirksam beenden zu können.[2319] Kündigungsbeschränkungen, die diese Entscheidungsfreiheit beseitigen wollten, sind daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht haltbar.[2320]
Rz. 1037
Der in dem Muster vorgesehene Ausschluss der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist daher nicht uneingeschränkt wirksam. Dem Arbeitgeber kann durch ein vertragliches Kündigungsverbot nichts evident Unzumutbares oder Unmögliches aufgebürdet werden. Eine solche Regelung ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen eines objektiv wichtigen Grundes keine Geltung erlangt.[2321] Damit rechtfertigt zwar nicht jede unternehmerische Entscheidung, die zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes führt, eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; dennoch kommt in Ausnahmefällen eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen und dem Arbeitgeber die Fortsetzung eines sinnentleerten Arbeitsverhältnisses über viele Jahre hinweg unzumutbar ist.[2322] Für derartige Ausnahmefälle kann der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht wirksam vereinbart werden.[2323]
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