Rz. 484
§ 7 EFZG gibt dem Arbeitgeber das Recht, die Entgeltfortzahlung vorübergehend oder dauerhaft zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer seinen Obliegenheiten nicht nachkommt. Unberührt von den Vorschriften dieser Norm bleiben die Möglichkeiten des Arbeitgebers, auf eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in Zusammenhang mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitsvertraglich und kündigungsrechtlich zu reagieren.[1098]
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