Rz. 839

Die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sind in § 5 EFZG gesetzlich geregelt. Die Pflichtenstellungen dienen unterschiedlichen Zwecksetzungen und stehen deshalb eigenständig nebeneinander. Während die Anzeigepflicht dazu dient, dem Arbeitgeber die Abstimmung der Personalplanung auf den Ausfall des erkrankten Arbeitnehmers zu ermöglichen,[1863] soll die Pflicht zum Nachweis der Erkrankung dem Missbrauch des Entgeltfortzahlungsrechts begegnen und unberechtigte Fehlzeiten verhindern.[1864] Anzeige- und Nachweispflichten bestehen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besitzt.[1865]

[1863] Angel, S. 89; Worzalla, NZA 1996, 61, 62.
[1864] ErfK/Reinhard, § 5 EFZG Rn 2.
[1865] LAG Sachsen-Anhalt 24.4.1996 – 3 Sa 449/95, BB 1996, 2307; ErfK/Reinhard, § 5 EFZG Rn 3.

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