Rz. 291
Der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer beträgt gem. § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage. Dieser Anspruch ist gem. § 13 Abs. 1 BUrlG unabdingbar,[758] so dass diesbezügliche Regelungen zu Lasten der Arbeitnehmer weder einzel- noch tarifvertraglich wirksam vereinbart werden können. Regelungen über die Anrechnung anderweitiger Zeiten auf den Erholungsurlaub sind daher grds. unwirksam, wenn sie zu einer Verschlechterung des gesetzlichen Anspruchs auf Mindesturlaub führen. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen allerdings, soweit der gesetzliche Mindesturlaub, wie in der Praxis üblich, arbeitsvertraglich erhöht wird. Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub überschreiten, unterliegen grds. der vollen Disposition der Vertragsparteien.[759] Auch die unionsrechtlichen Vorgaben gelten nur für den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.[760] Sollen auf den vertraglichen Zusatzurlaub jedoch Regelungen angewandt werden, die von den gesetzlichen Grundsätzen abweichen, müssen diese eindeutig vereinbart werden; anderenfalls ist das Bundesurlaubsgesetz im Zweifel auch auf den vertraglichen Zusatzurlaub anzuwenden.[761]
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