Rz. 416

Der Arbeitnehmer, der wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, behält seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, § 3 EFZG (gesetzliche Entgeltfortzahlung). In diesem Zeitraum ist er nicht auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung angewiesen. Die Vorschrift ist zwingend. Von ihr kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, § 12 EFZG – Unabdingbarkeit (siehe Rdn 460). Allenfalls können in gewissem Umfang Sondervergütungen gekürzt werden, § 4a EFZG (siehe Rdn 450).

 

Rz. 417

Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall ist inhaltlich der aufrecht erhaltene Vergütungsanspruch, und teilt dessen rechtliches Schicksal. Dementsprechend können trotz Unabdingbarkeit Entgeltfortzahlungsansprüche kraft einer tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfrist nach Ablauf bestimmter Fristen erlöschen.[962] Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann jedoch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden.[963]

 

Rz. 418

Für Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer (ausschließlich zur Berufsbildung Beschäftigte) beschäftigen, mildert das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) die mit der Entgeltfortzahlung verbundenen Belastungen. Hier werden bis zu 80 % der Entgeltfortzahlungskosten von den Krankenkassen erstattet, die sich wiederum aus Umlagen aller durch das Gesetz begünstigten Arbeitgeber refinanzieren (sog. "U1-Verfahren"; Höhe der Erstattung je nach Umlagesatz).

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