Rz. 150

Der Arbeitsvertrag ist seit 1.4.2017 als eigenständiger Vertragstyp in § 611a Abs. 1 S. 1 BGB definiert: "Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet".[298] Es handelt sich um einen Unterfall des in § 611 BGB geregelten Dienstvertrages (vgl. § 621 BGB). Der Arbeitsvertrag ist ein schuldrechtlicher Austauschvertrag, dessen Hauptleistungspflichten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.[299] Auf ihn finden neben dem Allgemeinen Teil des BGB auch die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts Anwendung, soweit diese nicht durch vorrangige arbeitsrechtliche Sonderregelungen verdrängt werden. Letzteres ist aufgrund des eng gewobenen Netzes arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften häufig der Fall.

 

Rz. 151

Der Arbeitsvertrag erschöpft sich nicht im einmaligen Austausch von Arbeitsleistung und Entgelt, sondern ist als Dauerschuldverhältnis angelegt. Seine Begründung ist grds. an keine Form gebunden, so dass auch mündlich oder konkludent geschlossene Arbeitsverträge möglich sind (klarstellend § 105 S. 1 GewO). Gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen für den Ausbildungsvertrag (§ 11 BBiG) sowie den Leiharbeitsvertrag (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG). Formvorschriften sind daneben in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen weit verbreitet; hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein deklaratorisches oder konstitutives Schriftformerfordernis gewollt war (siehe dazu Rdn 1298 ff.). Überdies verpflichtet § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hierbei handelt es sich um ein zwingendes, aber nicht konstitutives Form­erfordernis; die Verletzung der Nachweispflichten kann jedoch Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers begründen.[300] Darüber hinaus bedürfen bestimmte Vertragsabreden der Schriftform (z.B. Befristungen nach § 14 Abs. 4 TzBfG oder Wettbewerbsverbote nach § 74 Abs. 1 HGB). Kündigung und Auflösung des Arbeitsvertrages bedürfen nach § 623 BGB der Schriftform.[301]

[298] BGBl. 2017 I S. 258; kritisch zu dieser Definition: Hromadka, NZA 2018, 1583; Preis, NZA 2018, 817; Richardi, NZA 2017, 36; Richardi, NZA 2018, 974.
[299] Zur überholten Lehre des personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses vgl. statt vieler Hueck/Nipperdey, Band I, S. 128 ff.
[300] BAG 21.2.2012 – 9 AZR 486/10, NZA 2012, 750, 753; ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 38. Siehe auch BAG 5.11.2003 – 5 AZR 676/02, NZA 2005, 64 betreffend die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Zum Ganzen Melms/Weck, RdA 2006, 171, 174 ff.
[301] Siehe auch BAG 19.4.2007 – 2 AZR 208/06, NZA 2007, 1227 zur Formbedürftigkeit des Verzichts auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

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