Rz. 1298

Der Abschluss und die Änderung eines Arbeitsvertrages bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form (siehe oben Rdn 151). Formerfordernisse können sich aber aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die größte Bedeutung hat im Arbeitsrecht die Schriftform (§ 126 BGB). Dieser bedarf z.B. die Befristung eines Arbeitsvertrages (§ 14 Abs. 4 TzBfG) oder dessen Beendigung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag (§ 623 BGB). Gleiches gilt für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 S. 2 GewO i.V.m. § 74 Abs. 1 HGB). Die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Formvorschrift führt grds. zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 S. 1 BGB). Formerfordernisse können auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen enthalten sein. Dort ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein deklaratorisches oder ein konstitutives Formerfordernis gewollt ist.[2813]

 

Rz. 1299

In Arbeitsverträgen wird häufig vereinbart, dass Änderungen des Arbeitsvertrages nur schriftlich erfolgen können.[2814] Soll eine solche Klausel allein der Beweissicherung dienen, sind mündliche Vertragsänderungen weiterhin wirksam (deklaratorische Schriftformklausel).[2815] Jede Partei hat dann jedoch einen Anspruch gegen ihren Vertragspartner, die Schriftform der vertraglichen Änderung zur Beweiserleichterung nachzuholen.[2816] Eine konstitutive Schriftformklausel liegt dagegen vor, wenn die Parteien die Wirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages an die Beachtung der Schriftform knüpfen wollen mit der Folge, dass mündliche Vertragsänderungen unwirksam sein sollen.[2817] Welche Art der Schriftformklausel von den Parteien gewollt ist, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln. Kommt diese zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist gem. § 125 S. 2 BGB im Zweifel ein konstitutives Formerfordernis anzunehmen.[2818]

 

Rz. 1300

Konstitutive Schriftformklauseln sind in zwei Varianten denkbar: Einfache Schriftformklauseln schreiben vor, dass jede Änderung des Arbeitsvertrages der Schriftform bedarf.[2819] Noch weiter greifen doppelte (qualifizierte) Schriftformklauseln. Diese bestimmen nicht nur, dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen, sondern legen zugleich fest, dass auch dieses Erfordernis nur im Wege einer schriftlichen Vereinbarung beseitigt werden kann.[2820]

[2813] Zu den Einzelheiten vgl. BAG 18.9.2002 – 1 AZR 477/01, AP Nr. 59 zu § 242 BGB betriebliche Übung; Hromadka, DB 2004, 1261, 1266; HWK/Thüsing, § 611 BGB Rn 187.
[2814] Zu den Anforderungen an die gewillkürte Schriftform vgl. Bloching/Ortolf, BB 2011, 2571.
[2815] Vgl. BGH 21.2.1996 – IV ZR 297/94, NJW 1996, 2501; Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 32 Rn 47.
[2816] Siehe dazu MüKo-BGB/Einsele, § 125 Rn 69; Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 369.
[2817] Siehe dazu MüKo-BGB/Einsele, § 125 Rn 69; Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 32 Rn 47; Löw, MDR 2006, 12, 13.
[2818] Eine Soll-Formulierung spricht für eine nur deklaratorische Klausel, vgl. Hromadka, DB 2004, 1261, 1266 unter Hinweis auf die Formulierung des § 2 I S. 1 NachwG; Suckow u.a./Striegel, Rn 745; Hümmerich/Reufels/Schiefer, Rn 3365.
[2819] Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, Teil 2 (41) Rn 1; Staudinger/Mäsch, § 305b BGB Rn 53.
[2820] ErfK/Preis, § 127 BGB Rn 41a; Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 32 Rn 56; Hromadka, DB 2004, 1261, 1263.

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