Rz. 618

Befristungsabreden sind neben Widerrufs- (siehe dazu Rdn 1701 ff.) oder Freiwilligkeitsvorbehalten (siehe dazu Rdn 896 ff.) ein weiteres Instrument zur flexiblen Gestaltung von Arbeitsverträgen. Ein Arbeitsvertrag kann nicht nur insgesamt befristet abgeschlossen werden. Vielmehr können auch einzelne Arbeitsbedingungen für eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder bis zum Erreichen eines bestimmten Zwecks befristet werden. Dies gilt für Haupt- und Nebenpflichten gleichermaßen. Ein gewichtiger Vorteil von Befristungsabreden ist, dass sie Flexibilität auch innerhalb des sog. Kernbereichs eines Arbeitsverhältnisses erlauben. Widerrufsvorbehalte sind dort nicht zulässig (vgl. hierzu Rdn 1704 f.), Freiwilligkeitsvorbehalte nur, sofern sie Sonderleistungen betreffen (vgl. hierzu Rdn 898 f.). Auf der anderen Seite müssen sich die Vertragsparteien bereits bei der Vereinbarung der befristeten Leistung Gedanken über ihre Dauer machen; hierin liegt ein entscheidender Nachteil gegenüber Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalten. Diese gestatten es, auch auf solche zukünftigen Umstände reagieren zu können, deren Eintreten sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abgezeichnet haben.

 

Rz. 619

Mit der Einführung der sog. Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) zum 1.1.2019 hat der Gesetzgeber erstmals die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit festgeschrieben. Seither kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorrübergehend, d.h. für einen Zeitraum von einem Jahr bis höchstens fünf Jahren, verringert wird.

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