Rz. 1140

Um dem Grundsatz der Wahrheit der Personalakte gerecht zu werden, kann der Arbeitgeber jederzeit Teile der Personalakte, die entweder nach seiner erneuten Beurteilung zu Unrecht aufgenommen worden sind oder mittlerweile überholt oder unwahr geworden sind, eigeninitiativ beseitigen. Ihn trifft keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer über eine solche Bereinigung der Personalakten gesondert zu informieren.

 

Rz. 1141

Verpflichtet ist der Arbeitgeber stets, solche Inhalte der Personalakten zu bereinigen, die entweder verfahrensfehlerhaft in die Personalakte geraten sind, unvollständig oder unwahr sind oder geworden sind. Da die Personalakten nur insoweit Inhalte enthalten dürfen, wie sie zur Abwicklung des weiteren Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, ist der Arbeitgeber auch berechtigt, solche Inhalte zu entfernen, die für die weitere Beurteilung des Arbeitnehmers überflüssig geworden sind.[2542] Auch hierüber muss der Beschäftigte nicht informiert werden.

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