Rz. 1344
Bindungsklauseln müssen regelmäßig ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart sein. Dies gilt für Stichtags- und Rückzahlungsklauseln gleichermaßen, die bloße Festlegung eines Fälligkeitszeitpunktes allein beinhaltet bspw. noch keine Stichtagsregelung.[2934] Allerdings ist denkbar, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang ein der Regelung immanenter Stichtag ergibt. So wird etwa angenommen, dass die Bezeichnung einer Sonderzahlung als Weihnachtsgeld eine Stichtagsregelung dahingehend beinhaltet, dass das Arbeitsverhältnis an Weihnachten bzw. an dem jeweiligen Fälligkeitstag noch bestehen muss.[2935] Dieser Auslegung soll auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegenstehen.[2936] Da Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers gehen (§ 305c Abs. 2 BGB), ist jedoch stets eine eindeutige Regelung vorzuziehen.
Rz. 1345
Der Sachverhalt, der zu dem Wegfall des Anspruchs führen soll, muss in der Bindungsklausel ebenfalls eindeutig bestimmt sein. Stellt die Stichtagsregelung auf den "ungekündigten Fortbestand" des Arbeitsverhältnisses ab, beseitigt ein Aufhebungsvertrag, eine Befristung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht gem. § 9 KSchG den Anspruch auf die Sonderzahlung nicht.[2937] Eine Rückzahlung für den Fall der "Kündigung" des Arbeitsverhältnisses erfasst eine Beendigung aufgrund einer Befristung auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitnehmers abgelehnt hat.[2938] Grundsätzlich gehen Auslegungszweifel, so auch bei der Bezugnahme auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses "aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen", zu Lasten des Arbeitgebers.[2939]
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