Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Rückzahlungsklausel. „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen”

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer Rückzahlungsklausel, die den Zusatz „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen” enthält.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Formulierung „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen” in einer Rückzahlungsklausel verstößt gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 05.11.2008; Aktenzeichen 4 Ca 4171/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.11.2008 – 4 Ca 4171/08 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts.

Die Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22.04.2003 mit Wirkung ab dem 01.05.2003 als Steuerfachangestellte bei dem Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.400,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin vom 09.11.2007 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2007 gekündigt.

Unter Ziffer 5. des schriftlichen Arbeitsvertrages ist Folgendes geregelt:

„… Zum Gehalt wird zusätzlich die Zahlung eines 13. Monatsgehalts vereinbart, welches je zur Hälfte zum 1.6. und 1.12. ausgezahlt wird. Die Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen innerhalb von 3 Monaten nach diesen Zeitpunkten aufgelöst wird. Zum 1.6.2003 beträgt die zusätzliche Vergütung zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigung 2/12 des Monatsgehalts.”

Nach den eigenen Angaben des Beklagten handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag um ein vorformuliertes Regelwerk, das in einer Vielzahl von Fällen angewandt wird.

Zum 01.06.2007 erhielt die Klägerin vom Beklagten eine erste Auszahlung des 13. Monatsgehalts in Höhe von 1.200,00 EUR brutto. Zum 01.12.2007 verweigerte der Beklagte die Auszahlung des zweiten Betrages in Höhe von weiteren 1.200,00 EUR brutto.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2008 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.04.2008 auf, den Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR brutto auszuzahlen. Der Beklagte leistete keine Zahlung.

Die Klägerin hat ein ärztliches Attest einer Gemeinschaftspraxis für Psychiatrie und Psychotherapie zur Akte gereicht (Bl. 51 der Akte), demzufolge ihre Eigenkündigung erfolgt sei, weil die Behandlung durch die Ehefrau des Beklagten ihr den Verbleib in der Firma aufgrund der schweren psychischen Belastung unmöglich gemacht habe. Ein Verbleib in der Firma sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Deshalb sei aus ärztlicher Sicht eine Kündigung empfohlen worden.

Ausweislich des Attestes befand die Klägerin sich seit dem 21.06.2007 in fachärztlicher Behandlung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Berufungskammer am 22.04.2009 hat der Beklagte auf Befragen erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, ob und wann einer seiner Mitarbeiter mit einer Eigenkündigung ausgeschieden sei und ob er in einem derartigen Fall die Gratifikation nicht ausgezahlt habe.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der unter Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ausgewiesenen Sondervergütung handele es sich um eine Gratifikation mit reinem Entgeltcharakter. Die Vergütung sei mithin anteilig für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Die Inhaltskontorolle gemäß § 310 Abs. 4 i.V.m. § 307 BGB ergebe, dass eine Rückzahlungsklausel bei Vergütungen mit reinem Entgeltcharakter den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und mithin unwirksam sei. Die Klägerin hat behauptet, die Eigenkündigung sei erfolgt, weil sie – die Klägerin – durch die Ehefrau des Beklagten massiv gemobbt worden sei, was zu einer schweren psychischen Belastung geführt und einen Verbleib in der Firma des Beklagen unmöglich gemacht habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.200,00 EUR brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.
  2. widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.200,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, Ziffer 5 des Arbeitsvertrages sehe für den Fall einer Eigenkündigung durch die Klägerin die Rückzahlung des kompletten 13. Monatsgehalts vor. Das Arbeitsverhältnis sei von der Klägerin durch von ihr zu vertretenen Gründen aufgelöst worden. Die vertragliche Einigung sei eindeutig. Abgesehen davon sei die Stichtagsklausel im Betrieb in Kenntnis der Klägerin auch stets so gehandhabt worden, dass ausscheidende Arbeitnehmer jährlich fehlende Betriebszugehörigkeitszeiten nicht mit der entsprechenden Gratifikation belohnt bekamen bzw. zu viel erhaltene Gratifikation zurückbezahlen mussten. Die Behauptungen der Klägerin, wonach die Ehefrau des Beklagten die Klägerin gemobbt haben solle, seien unsubs...

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