Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgeld. Zeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Weihnachtsgeld zugesagt, so ist darin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine Stichtagsregelung enthalten, wonach Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch bestehen muss (im Anschluss an BAG 30.3.1994 – 10 AZR 134/93 – NZA 1994, 651).

2. Bei vorzeitigem Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres entsteht daher auch kein anteiliger Anspruch.

3. Die Verwendung des Begriffs Weihnachtsgeld ist eindeutig und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

4. Zur Reihenfolge von Beurteilungen im Zeugnis.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 05.03.2007; Aktenzeichen 9 Ca 701/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen 10 AZR 15/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2007 – 9 Ca 701/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Weihnachtsgeldanspruch sowie um die Berichtigung des Zeugnisses des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.1999 aufgrund schriftlicher Arbeitsverträge (Bl. 6 ff. d. A.) als Diplomgeograf beschäftigt.

Zum Weihnachtsgeldanspruch heißt es in § 6 des Arbeitsvertrages:

„Als freiwillige Leistung – ohne jeden Rechtsanspruch – wird in Abhängigkeit von der Geschäftslage und der persönlichen Leistung im November festgelegt, ob und in welcher Höhe Herr K ein Weihnachtsgeld gezahlt wird. Auch bei wiederholter Zahlung besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

Herr K verpflichtet sich, das Weihnachtsgeld unverzüglich zurückzuzahlen, falls sein Anstellungsverhältnis mit F vor dem 1. April eines folgenden Jahres durch eigene Kündigung oder durch Kündigung von F aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, beendet wird.”

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt wegen Arbeitsmangels mit Schreiben vom 25.07.2006 zum 30.09.2006. Die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers endete durch einen gerichtlichen Abfindungsvergleich zum 30.09.2006.

Aufgrund verschiedener Änderungswünsche des Klägers, die dieser in einer E-Mail vom 30.08.2006 (Bl. 30 d. A.) mitgeteilt hatte, erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis unter dem Datum vom 31.08.2006 (Bl. 28 f. d. A.). In diesem Zeugnis hieß es u. a.:

„Sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist stets loyal, kooperativ und aufgeschlossen.”

Mit E-Mail vom 03.10.2006 (Bl. 31 ff. d. A.) übermittelte der Kläger weitere Änderungswünsche, die die Beklagte in dem erteilten Zeugnis vom 10.10.2006 (Bl. 36 ff. d. A.) berücksichtigte.

Im November 2006 zahlte die Beklagte an die bei ihr verbliebenen Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsverdienstes.

Mit der Klage begehrt der Kläger zum einen die Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 9/12 einer Monatsvergütung. Zum anderen begehrte der Kläger die Berichtigung des erteilten Zeugnisses dahingehend, dass in dem Satz „sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten war stets loyal, kooperativ und aufgeschlossen” die Reihenfolge zwischen Kollegen und Vorgesetzten geändert werde. Aus der Tatsache, dass zuerst die Kollegen genannt seien, könne der Eindruck entstehen, dass sein Verhältnis zum Vorgesetzten nicht ungetrübt gewesen sei.

Durch Urteil vom 05.03.2007 (Bl. 45 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich beider Begehren abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, ein Weihnachtsgeld könne nur beansprucht werden, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten auch noch bestanden habe. Auch eine Zeugnisberichtigung könne der Kläger nicht verlangen, schon deshalb nicht, weil er ja bei seinen insgesamt vorangegangenen fünf Änderungswünschen zu keiner Zeit die Reihenfolge der Nennung von Kollegen und Vorgesetzten beanstandet habe.

Gegen dieses ihm am 17.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.05.2007 Berufung einlegen und diese am 22.06.2007 begründen lassen.

Der Kläger trägt vor, die Voraussetzungen des § 6 des Arbeitsvertrages seien erfüllt. Denn diese verlangten für die Zahlung des Weihnachtsgeldes nur die Kriterien Geschäftserfolg und persönliche Leistung. Aus dem Begriff Weihnachtsgeld könne nicht abgeleitet werden, dass das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch bestehen müsse. Die Auslegung des Arbeitsgerichts führe zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot. Auch die Tatsache, dass im Vertrag keine Rückzahlung bei betriebsbedingtem Ausscheiden vorgesehen sei, spreche für die Auslegung des Klägers. Jedenfalls habe der Kläger Anspruch auf eine anteilige Weihnachtsvergütung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser könne nicht durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich des Zeugnisses könne sich die Beklagtenseite nicht auf Verwirkung berufen. Die Reihenfolge der Nennung von Kollegen und Vorgesetzten könne vielmehr Kritik andeuten. Daher habe der Kläger Anspruch darauf, dass in der Reihenfolge zu...

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