Rz. 353

Jede Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Betrieb ist grundsätzlich eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG.[882] Das BAG stellt zwar auch bei der Einstellung aufgrund eines Arbeitsvertrages ausschließlich auf die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb und nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrages ab; allerdings soll der Betriebsrat dort, wo die Beschäftigung im Betrieb aufgrund eines Arbeitsvertrages erfolgt, bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu beteiligen und seine Zustimmung zu der geplanten Beschäftigung einzuholen sein.[883] Damit wird im Interesse des Arbeitgebers vermieden, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers trotz eines formell wirksamen Arbeitsvertrages an der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats Rat scheitert.

[882] ErfK/Kania, § 99 BetrVG Rn 5.
[883] BAG 28.4.1992 – 1 ABR 73/91. BB 1992, 1852.

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