Rz. 172

Die Tatsache der Volljährigkeit führt zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf das volljährige Kind, das das Fortbestehen der rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs und seine Bedürftigkeit darlegen muss, auch in einem Abänderungsverfahren des Unterhaltspflichtigen.

 

Rz. 173

Begründet wird diese zu Lasten des Kindes geänderte Beweislastverteilung damit, dass der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes zwar mit dem des minderjährigen Kindes identisch ist,[232] sich aber auf andere Grundlagen stütze. Das minderjährige Kind, das noch zur Schule geht, hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch. Das volljährige Kind muss sich dagegen selbst unterhalten. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur noch für die Zeit der Ausbildung, wobei der Unterhalt auch deshalb auf einer neuen Basis steht, weil grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Das Kind muss daher zu seiner Ausbildung und zu einem möglichen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil vortragen und diese Tatsachen ggf. beweisen.[233]

 

Rz. 174

A.A.: OLG Karlsruhe v. 13.8.2015 – 5 UF 238/13[234]

Zitat

Der die Abänderung seiner durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrende Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Höhe seines Einkommens auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten.

In dem hier entschiedenen Sonderfall lag die Unklarheit allein auf Seiten des bisher allein unterhaltspflichtigen Vaters, der sein – angeblich verringertes – Einkommen nicht nachgewiesen hat. Das OLG Karlsruhe hat daher ihm die Darlegungs- und Beweislast auferlegt, aber die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

[232] Dazu siehe oben Rdn 133.
[233] KG FamRZ 1994, 765; OLG Hamm FamRZ 2000, 904.

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