Rz. 183

Wie gesehen, benötigt der Pflichtteilsberechtigte zur Berechnung seines Anspruchs Informationen über den Bestand und Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses sowie bzgl. seiner Erb- und Pflichtteilsquote. Oftmals hat er aber keine Möglichkeit, sich selbst das erforderliche Wissen zu beschaffen, sodass er zur Verwirklichung seines Anspruchs auf die Angaben des Erben (oder anderer Dritter) angewiesen ist. Auch die mittlerweile anerkannte Möglichkeit des Pflichtteilsberechtigten, Grundbücher einzusehen[570] und sich hierdurch selbst ein Bild von der Eigentumshistorie bestimmter Grundstücke zu machen, ändert hieran im Ergebnis wenig.

 

Rz. 184

In § 2314 BGB räumt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten daher einen selbstständigen, neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch stehenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch ein, mit dessen Hilfe er die Bekanntgabe der für ihn maßgeblichen Umständen erforderlichenfalls erzwingen kann. Diese beiden Ansprüche sind grundsätzlich unabhängig voneinander. Anspruchsvoraussetzung ist in beiden Fällen der Nachweis der grundsätzlichen Pflichtteilsberechtigung.[571] Der Wertermittlungsanspruch setzt zusätzlich den Nachweis der Zugehörigkeit des zu bewertenden Gegenstands zum (realen oder fiktiven) Nachlass voraus.[572]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge