Rz. 9
Eine neue FE darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung, die aufgrund von 8 oder mehr Punkten erfolgt ist, erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins (§ 4 Abs. 10 S. 1 und S. 2 StVG; siehe auch Rdn 41).
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