Rz. 41

Ist die FE wegen Erreichens von 8 oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen worden, so darf eine neue FE frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung und Ablieferung des Führerscheins erteilt werden (§ 4 Abs. 10 S. 1 StVG). Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen ist zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kfz wiederhergestellt ist, im Regelfall die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologische Untersuchung) erforderlich (§ 4 Abs. 10 S. 4 StVG).

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