I. Antrag bei der zuständigen Behörde

 

Rz. 7

Der Antrag auf Neuerteilung der FE ist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen (§ 21 Abs. 1 FeV). Das ist grundsätzlich die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat. Bei mehreren Wohnungen ist es die Hauptwohnung (§ 73 Abs. 2 FeV).

II. Sperrfrist

 

Rz. 8

Wurde Sperrfrist verhängt (§ 69a StGB), so muss die Sperrfrist abgelaufen sein. Der Antrag kann allerdings schon vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Dies ist insbesondere auch dann zu raten, wenn mit einer Gutachtenanordnung gerechnet werden muss. Gebhardt empfiehlt, den Antrag auf Wiedererteilung drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist zu stellen.[4] Er beruft sich dabei auf eine Empfehlung des Bund-Länder-Fachausschusses, wonach die Fahrerlaubnisbehörde gehalten ist, einen nicht früher als drei Monate vor Ablauf der Sperre gestellten Antrag entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Ein früher gestellter Antrag läuft also Gefahr, mit dem Hinweis auf die noch laufende Sperrfrist abgewiesen zu werden.

[4] Gebhardt, § 63 Rn 10 ff.

III. Frist bei Entziehung im Rahmen des Punktsystems

 

Rz. 9

Eine neue FE darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung, die aufgrund von 8 oder mehr Punkten erfolgt ist, erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins (§ 4 Abs. 10 S. 1 und S. 2 StVG; siehe auch Rdn 41).

IV. Frist bei Entziehung im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe

 

Rz. 10

Ist die FE auf Probe nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG entzogen worden (vgl. dazu § 17 Rdn 1 ff., 35 ff.), darf eine neue FE frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins (§ 2a Abs. 5 S. 3 StVG).

 

Rz. 11

Für die Neuerteilung einer wegen Verweigerung eines Aufbauseminars entzogenen FE ist keine Mindestfrist vorgeschrieben.

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