Rz. 1

Die gesetzlichen Grundlagen für die FE auf Probe finden sich in: §§ 2a ff. StVG; §§ 3239 FeV; Anlage 12 zur FeV (siehe auch § 60 Rdn 1); § 31 FahrlG. Bei erstmaligem Erwerb einer FE wird diese auf Probe erteilt, § 2a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StVG.

 

Rz. 2

Da junge Fahranfänger nach den aus der Straßenverkehrsunfallstatistik gewonnenen Erfahrungswerten besonders häufig (3–4 Mal mehr als ältere Fahrer) an Unfällen im Straßenverkehr beteiligt sind,[1] ist es ohne weiteres sachlich gerechtfertigt, dem von dieser Gruppe ausgehenden Gefährdungsrisiko mit dem Regelungssystem der FE auf Probe entgegenzuwirken.

 

Rz. 3

Nach der Konzeption der FE auf Probe muss sich jeder Fahranfänger in den ersten zwei Jahren nach dem erstmaligen Erwerb der FE besonders bewähren. Wird der Fahranfänger in dieser Zeit durch eine der in der Anlage 12 zu § 34 FeV genannten schwerwiegenden Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig, so vermutet das Gesetz, dass die Bewährung noch nicht vorliegt. Die jeweilige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit wird systemgerecht danach beurteilt, ob die Auffälligkeit so gewichtig ist, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertigt. Hinsichtlich des gemeinsamen Merkmals "Bewährungszweifel" ist die Gleichbehandlung von schweren und weniger schweren Verkehrsverstößen sachlich gerechtfertigt.[2]

 

Rz. 4

Die Regelungen des StVG und der FeV zur FE auf Probe sind verfassungsgemäß. Insbesondere sind sie nicht willkürlich oder unverhältnismäßig. Das Regelungssystem, wie es sich aus § 2a StVG, § 34 FeV und der Anlage 12 zur FeV ergibt, verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt gerade mit Blick auf die Vielzahl der anzuordnenden Aufbauseminare (über 62.000 im Jahr 2014 bei über 1,6 Millionen Inhabern einer FE auf Probe in Deutschland 2014 nach den statistischen Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes).[3]

 

Rz. 5

Auch speziell § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist verfassungsgemäß, weil die Durchführung (früher: einer Nachschulung) eines Aufbauseminars in den in § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG vorgesehenen Fällen eine Verbesserung des Problembewusstseins gerade des Fahranfängers bewirken kann.[4]

[1] Vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des StVG und des Fahrlehrergesetzes v. 13.5.1986, VkBl. 1986, S. 360 ff.; Barthelmess, NZV 1991, 12 ff.; BVerwG zfs 1994, 429, 430; OVG RP zfs 2002, 308.
[2] OVG RP zfs 2002, 308.
[3] BayVGH, Beschl. v. 18.1.2016, 11 C 15.2808, juris Rn 8; OVG RP zfs 2002, 308 = NZV 2002, 528.
[4] OVG Saarland zfs 1994, 190 bei einmaliger Nichtbeachtung des Rotlichts.

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